Satzung des Vereins „Mainzer Ringer Talente 2024 e.V.“
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen „Mainzer Ringer Talente 2024 e.V.“, abgekürzt „MRT 24 e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Mainz.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein fördert die sportliche Erziehung und Ausbildung von Kindern und Jugendlichen im Sport Schwerpunkt Ringen. Besondere Aufmerksamkeit wird auf Teamgeist, Disziplin, Fairplay sowie die physische und mentale Gesundheit gelegt.
2. Förderung des Sports – Vermittlung von Techniken und Werten des Ringersports und Förderung sportlicher Disziplin.
3. Persönliche Entwicklung von Kinder und Jugendlichen – Unterstützung der geistigen, sozialen und körperlichen Entwicklung aller Mitglieder.
4. Gemeinschaft und Integration – Förderung eines respektvollen, gemeinschaftlichen Miteinanders und der Integration.
5. Teamgeist und Fairness – Förderung von Teamarbeit, Respekt und Fairness innerhalb und außerhalb des Sports.
6. Mentale Stärke – Entwicklung der Belastbarkeit und des Selbstbewusstseins, insbesondere zur Bewältigung von Wettkampfdruck und Herausforderungen.
7. Verantwortung und Selbstdisziplin – Förderung von Verantwortungsbewusstsein und Eigenverantwortung, unterstützt durch Training und Vereinsstrukturen.
8. Erfahrung und Wettbewerb – Teilnahme an nationalen und internationalen Wettkämpfen zur Erweiterung der sportlichen Erfahrung und Förderung eines positiven Wettkampfgeistes.
9. Pädagogische und psychologische Unterstützung – Bereitstellung pädagogischer und psychologischer Beratung zur Unterstützung der mentalen und emotionalen Entwicklung.
10. Vereinsleben und Gemeinschaftsaktivitäten – Organisation von Vereinsveranstaltungen, Trainingslagern und weiteren gemeinschaftlichen Aktivitäten.
11. Kooperationen – Zusammenarbeit mit Schulen, Sportverbänden und anderen relevanten Einrichtungen zur Förderung und Unterstützung der Mitglieder.
12. Der Verein fördert die Inklusion von Menschen mit und ohne Behinderung sowie deren Integration.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Der Verein besteht aus:
a. Aktiven Mitgliedern: Sie nehmen aktiv am Trainings - und Wettkampfbetrieb teil und haben volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
b. Passiven Mitgliedern: Sie unterstützen den Verein finanziell oder ideell, nehmen aber nicht aktiv am Trainings- oder Wettkampfbetrieb teil und sind nicht stimmberechtigt.
c. Ehrenmitgliedern: Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder können von der Beitragspflicht befreit werden.
2. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch schriftlichen Antrag und Beschluss des Vorstands. Der Vorstand kann den Aufnahmeantrag ohne Angabe von Gründen ablehnen.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
a. Der Austritt muss schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
b. Der Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt.
4. Der Vorstand kann in begründeten Fällen, insbesondere bei sozialen Bedürfnissen, Mitglieder von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreien.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
2. Ehrenmitglieder können von der Beitragspflicht befreit werden.
3. Der Vorstand kann in sozialen Härtefällen Beiträge stunden oder erlassen.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen Schriftlich oder Elektronisch unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
4. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
a. Wahl und Entlastung des Vorstands
b. Genehmigung des Haushaltsplans
c. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
d. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
e. Auflösung des Vereins
5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellung enthalten; Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. Ergibt sich der genaue Wortlaut zu einer der Satzungsänderung aus einer Anlage zum Protokoll, so muss auch die Anlage zum Protokoll vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet werden.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dieser vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
2. Der erweiterte Vorstand besteht aus Kassenwart/in und Schriftführer/in
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 9 Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Änderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 10 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierfür ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Organisation, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Förderung des Sports und der Jugendarbeit zu verwenden hat.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.
„Die Satzung wurde bei Gründung am 01.11.2024 errichtet und durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24.12.2024 geändert.“
Ort Datum:
Mainz, den 24.12.2024
Für die Richtigkeit:
Vorsitzender : Dogan Cakir
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